Wie kommen wir, das Komitee „Solidarität mit Emmely“, auf die Idee, eine Petition gegen Kündigungen in Bagatellfällen ohne Nachweis eines Fehlverhaltens an den deutschen Bundestag zu richten?
Unser Komitee ist um den Fall der streikenden und gefeuerten Kassiererin entstanden, die mit der Begründung, es bestehe der Verdacht, sie habe Pfandbons im Wert von 1,30 Euro falsch abgerechnet, gekündigt wurde.
In den Jahren 2007/2008 fand der längste und größte Streik in der Geschichte des deutschen Einzelhandels statt. In Berlin gab es Ende 2007 drei Streikwellen und „Emmely“, hat für die Gewerkschaft Verdi in ihrer Filiale in Berlin-Hohenschönhausen den Streik organisiert.
In der Filiale Hauptstraße in Berlin-Hohenschönhausen hatten sich acht Beschäftigte am Streik beteiligt. Alle acht wurden daraufhin einzeln zu Gesprächen mit der Distriktmanagerin B.K. und dem Filialleiter Herrn C. gerufen und gefragt, weshalb sie sich am Streik beteiligten. Derselbe Filialleiter hat dann im Januar 2008 alle Kolleginnen, die sich nicht am Streik beteiligt hatten, zum Bowling eingeladen. Diese „Streikbrecher-Party“ fand am 19.1.2008 statt. Am Montag, den 21.1.2008, erzählte eine Kollegin, die daran teilgenommen hatte, Frau E., dass der Marktleiter die Kolleginnen dazu aufgefordert habe, „Augen und Ohren offen zu halten“ und Unregelmäßigkeiten sofort zu melden.
Emmely soll bei ihrem Einkauf am 22.1.2008 Pfandbons im Gesamtwert von 1,30 € unberechtigt eingelöst haben. Sie wurde drei Tage nach dem Einkauf von dem Vorwurf in Kenntnis gesetzt – die Videoaufnahmen von der Kasse werden bei Kaiser´s routinemäßig nach 48 Stunden gelöscht. Es gab mehrere Gespräche, bei der ihr u.a. angeboten wurde, selbst zu kündigen. Am 22. Februar 2008 erfolgte dann die fristlose Kündigung.
Emmely hat im Verlauf des Streiks verschiedene linke AktivistInnen kennengelernt – so entstand das Komitee „Solidarität mit Emmely“, das ab dem ersten Gerichtstermin im Juni 2008 Öffentlichkeitsarbeit organisiert hat. Im August 2008 wurde die Kündigungsschutzklage von Emmely in erster Instanz zurückgewiesen. Bereits zu diesem Zeitpunkt gab es ein ungewöhnliches Medienecho – wenige Monate vorher war der Skandal bei Lidl zur Kameraüberwachung bekannt geworden.
Im Januar und Februar 2009 fanden zwei Gerichtstermine in der zweiten Instanz statt. Zu diesem Zeitpunkt wurde das Medienecho immer größer, es gab Berichte in Talkshows wie Anne Will und Johannes B. Kerner. Das Urteil und die Verdachtskündigung, auf der es basierte, wurden zum allgemeinen Politikum. Wolfgang Thierse nannte es ein „barbarisches Urteil von asozialer Qualität“. Laut einer Emnid-Umfrage Ende Februar 2009 haben 69 % der Bevölkerung als ungerecht empfunden.
Beim Urteil gegen Emmely haben zwei Aspekte die Öffentlichkeit empört:
- Die geringe Summe, die sie veruntreut haben soll, steht 31 Beschäftigungsjahren gegenüber. Kündigungen in Bagatellfällen sind gang und gäbe im deutschen Arbeitsrecht. Obwohl laut Bundesarbeitsgericht eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers vorgenommen werden muss, fällt diese in der Praxis – so auch in den Urteilsbegründungen beider Instanzen, die gegen Emmely entschieden haben – so aus, dass den Interessen des Arbeitgebers ungleich mehr Platz eingeräumt wird (so z.B. den Interessen von Emmely genau ein Satz in einem Text von 50.000 Zeichen zur Begründung des Urteils erster Instanz, in der zweiten Instanz wurde den Interessen von Emmely ein etwas längerer gewidmet in einem Text rund 62.000 Zeichen).
- Die Veruntreuung der zwei Pfandbons im Gesamtwert von 1,30 Euro wurde nicht bewiesen. Zwar gab es eine Zeugenaussage einer Kollegin von Emmely, mit der sie seit langem ein schlechtes persönliches Verhältnis hatte, dass sich während des Streiks noch verschlechtert hatte, doch damit stand Aussage gegen Aussage.
Im Arbeitsrecht ist anders als im Strafrecht keine Ermittlung durch eine unabhängige Instanz notwendig: Der Arbeitgeber muss Indizien vorlegen, die einen dringenden Verdacht nahelegen, und das Arbeitsgericht entscheidet dann aufgrund der vom Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin vorgelegten Aussagen und Beweisstücke. Das führt dazu, dass Emmely ihre Unschuld beweisen musste. Im Einzelhandel gibt es oft fingierte Diebstähle, bei denen das nicht möglich ist.
Emmelys Kündigung ist kein Einzelfall. In der Mehrzahl der Fälle wird gegen die Arbeitnehmer entschieden. Da ihre Chancen vor Gericht schlecht sind, geben sich die meisten meisten Arbeitnehmer mit einem Vergleich zufrieden, bei dem z. B. die fristlose Kündigung in eine fristgerechte verwandelt wird. Oder sie unterschreiben gleich selbst ihre Kündigung. Emmely hat nicht aufgegeben und nun Verfassungsbeschwerde und Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt.
Diese Arbeitsrechtsprechung ist seit Jahren so. Dazu muss man wissen, dass weder die Verdachtskündigung, noch der Umstand, dass Kündigungen wegen geringfügiger Anlässe rechtens sind, in einem gesetz festgeschrieben sind. Vielmehr handelt es sich um Richterrecht, das bedeutet, es hat sich in der laufenden Rechtsprechung der Arbeitsgerichte so entwickelt. Deshalb ist auch nicht damit zu rechnen, dass sich diese Rechtsprechung durch einen Kampf durch die Instanzen ändern wird.
Da diese Rechtsprechung nicht nur im Fall von Emmely angewendet wurde, sondern seit Jahren zur etablierten Rechtsprechung gehört, orientieren wir auf eine Gesetzesänderung. Mit der Petition wollen wir die zahlreichen Politiker, die sich über das Urteil empört haben, auffordern, nun auch etwas für die soziale Gerechtigkeit zu tun, statt nur ihren Wahlkampf mit diesem Fall zu bestreiten.







Bei einer verdachtskündigung handeltes sich um Rechtbeugung des Staates und seinen Vertretern. Die “Unschuldsvermutung” gilt in jedem Starfprozess. Ein des Massenmordes angeklagter kann sich dessen genauso berufen, wie jeder andere, der vor einem Strafgericht steht. Außer vor dem Arbeitsgericht. Auch nicht, wenn er Unregelmäßigkeiten bei der Kündigung vorweisen kann und auch nicht, wenn er vorher jahrzehntelang unbescholten war. Das ist Unrecht. Und wo Unrecht zu Recht (gesprochen) wird, wird Widerstand zur Pflicht!
20. Mai. 2009 | #
Zunächst einmal: Lesen Sie das Urteil!
Frau Emme hat bis zuletzt gelogen, dass sich die Balken biegen. Sogar eine Kollegin, die sich nichts hat zuschulden kommen lassen, hat sie vorsätzlich falsch beschuldigt und die Anschuldigung erst fallengelassen, als das Gegenteil bewiesen war. Mit so einer Kollegin möchte ich nicht täglich zu tun haben.
Sie treten also ernsthaft für das Recht auf einen Diebstahl ein. Unfassbar!
Fazit: Ein klares, gutes und gerechtes Urteil gegen eine – so das Gericht – nachgewiesene Straftäterin. Gut so!
9. Jul. 2009 | #
@H. Bergener:
Ich habe das Urteil gelesen und zwar gründlich. Und da steht zunächst mal nirgends, dass Emmely eine “nachgewiesene Straftäterin” ist: Das dürfte sich das Gericht auch nicht anmaßen, es ist eben ein Arbeits- und kein Strafgericht. Tatsächlich behauptete die Kaiser’s-Anwältin im Prozess immer wider, dass eine Straftat vorgefallen sei. Angezeigt haben sie die angebliche Straftat leider nicht, dann wüssten wir jetzt nämlich, wie eine Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls ein Strafgericht den Fall beurteilt.
Ich war aber auch im Gerichtssaal. Daher weiß ich, inwieweit die Darstellung der Parteien von dem abweicht, was in der Schilderung des Urteils steht. Die Passagen zur angeblichen Belastung einer Kollegin entsprechen Stellungnahmen der Anwältin von Kaiser’s, der Emmely bzw. ihr Rechtsanwalt immer widersprochen haben. Richtig ist, dass Emmely bzw. ihr Anwalt auf alternative Tathergänge verwiesen haben — wie soll sie sich auch sonst gegen einen verdacht verteidigen? Das ist ja gerade das perfide an der Verdachtskündigung.
Treten wir für das Recht auf Diebstahl ein? Wer lesen kann ist klar im Vorteil: Nein, wir treten dafür ein, dass Vorwürfe, die zur Begründung einer Kündigung erhoben werden a) bewiesen werden und b) erheblich sein müssen. Und wir schränken selbst letzteres auf den Fall ein, dass es vorher keine Abmahnung in einem vergleichbaren Fall gegeben hat.
13. Jul. 2009 | #
@Gregor:
Ich kann lesen und bin nach Ihrer Einschätzung somit im Vorteil. Sie hingegen haben das Urteil dann wohl doch nicht sehr sorgfältig gelesen. Kann ja mal passieren. Hier noch einmal die von Ihnen übersehene Passage:
“Die Gesamtwürdigung der genannten Umstände hat die Kammer dabei zu der Überzeugung geführt, dass die Kündigung nicht lediglich auf einem bloßen Verdacht gründet, sondern dass sich dieser „Verdacht“ nach Auffassung des Berufungsgerichts in seiner schärfsten Form präsentiert. Das Berufungsgericht ist von der Tatbegehung der Klägerin überzeugt.”
Vor diesem Hintergrund sollten Sie – oder besser: Frau Emme – doch lieber froh sein, dass sich nicht auch die Strafgerichtsbarkeit mit der Angelegenheit befassen musste.
Und nun noch kurz zu Ihrer Anmerkung:
“wir treten dafür ein, dass Vorwürfe, die zur Begründung einer Kündigung erhoben werden a) bewiesen werden und b) erheblich sein müssen. Und wir schränken selbst letzteres auf den Fall ein, dass es vorher keine Abmahnung in einem vergleichbaren Fall gegeben hat.”
Mit anderen Worten: Auch der nachgewiesene Diebstahl einer geringerwertigen Sache soll lediglich eine Abmahnung rechtfertigen. Ergo: Der erste Diebstahl ist frei, es darf nur nicht allzu teuer sein. Und das bei einer Person, die beruflich mit ihr anvertrautem Geld umgeht.
Kein weiterer Kommentar.
15. Jul. 2009 | #
@H. Bergener:
a) wie ich sagte, ich habe das Urteil gelesen: Was Sie aus dem Urteil zitieren ist nicht das Ergebnis eines strafrechtlichen Verfahrens. Das bedeutet u. a., dass nie eine unabhängige Instanz ermittelt hat (Polizei, Staatsanwaltschaft). Der Nachweis einer Straftat sieht anders aus.
b) Sie fassen unsere Petition zusammen: “Der erste Diebstahl ist frei, es darf nur nicht allzu teuer sein. Und das bei einer Person, die beruflich mit ihr anvertrautem Geld umgeht.”. Nein, das ist eine Petition, die künftig für alle Arbeitsverhältnisse den Kündigungsschutz ändern will. Sie soll also auch für die rund 39 Mio. Beschäftigte gelten, die nicht Kassiererin sind und umgekehrt, für Emmely käme diese Änderung zu spät.
Was halten Sie denn davon, dass auf “begründeten Verdacht” hin gekündigt werden kann? Kein Missbrauch, nie?
21. Jul. 2009 | #
Ich halte die Arbeitsgerichtsbarkeit durchaus für eine unabhängige Instanz. (Das Bejubeln oder zumindest Gutheißen und Instrumentalisieren der Verbalentgleisungen des Parlamentariers (!) Thierse finde ich im Übrigen unerträglich.) Dass der Nachweis einer Straftat in einem anderen Verfahren zu erfolgen hat, ist bekannt. (Wer weiß, vielleicht erleben wir das ja noch – ermittelt wird ja offenbar bereits wegen der wechselnden prozessualen Einlassungen der Frau Emme.) Gleichwohl ist die Feststellung des LAG an Klarheit kaum zu überbieten.
Ich habe Ihre Petition nicht wie von Ihnen dargestellt “zusammengefasst”. Dass Sie hiermit keine “lex emme” erschaffen wollen, ist schon klar. Aber Sie werden ja wohl kaum in Abrede stellen, dass eben auch Kassiererinnen usw. erfasst werden sollen. Sehen Sie mir also bitte nach, dass ich am Ende noch einmal den Bogen zu Frau Emme geschlagen habe. Ich denke aber, Sie haben das im Grunde schon richtig verstanden. Das Fazit “Der erste Diebstahl ist frei, es darf nur nicht allzu teuer sein.” lassen Sie ja vermutlich gerade deshalb unkommentiert – weil es nämlich zutrifft.
Zu Ihrer Frage:
Ja, ich halte eine Kündigung bei begründetem Verdacht einer Straftat für richtig. Von denjenigen, die das Urteil furchtbar finden, wird übrigens selten genug erwähnt, dass es sich um einen begründeten (!) Verdacht handeln muss. Hirngespinste des Arbeitgebers reichen eben gerade nicht aus.
Und: Doch, ich glaube schon, dass es Versuche gibt, die derzeitige Rechtslage missbräuchlich auszunutzen, wie in vielen anderen Bereichen auch. Aber gerade für diese Fääle gibt es Gerichte. Sie glauben doch sicher nicht, dass alle Verdachtskündigungen glatt durchgehen? Mit der Begründung, dass es zu Missbrauchsversuchenkommen kann, könnten Sie im Übrigen auch die Möglichkeit betriebsbedingter Kündigungen ablehnen.
ps.: Ich bedauere beinahe ein wenig, Ihr Gästebuch bzw die Kommentarliste mit dieser Diskussion zu füllen. Möglicherweise wäre eine Fortsetzung in einem geeigneten Internetforum eher sinnvoll?
23. Jul. 2009 | #
Werter Herr Bergener,
(Woher weiß ich wohl, dass sie ein Mann sind… na? Kommen sie drauf?)
Ich persönlich hege ja den dringenden Verdacht, dass sie ein getarnter Interessenvertreter von Kaisers sind (aus dem Bereich Marketing & PR). Ihre beharrliche Kriminalisierung der Kassiererin und insbesondere ihre tendenziöse arbeitsethische Einschätzung des Sachverhaltes legt diesen Verdacht mehr als nahe. Ja ich würde sogar behaupten, diese Anhaltspunkte sind wahre Gründe. Wenn ich der/die Administrator_in dieser Seite wäre, könnte ich sie daher n a c h i h r e r e i g e n e n L o g i k mit bestem Gewissen und in der stolzen Gewissheit, meine verdammte Pflicht und Schuldigkeit als Bürger_in dieses Rechts-Staates zu tun, ihre Kommentare löschen. Ich könnte sie – um mein subtiles Gleichnis gänzlich offen zu legen und auf die Spitze zu treiben – einfach »rausschmeißen«.
Nun hoffe ich, dass sie n i c h t w i r k l i c h ein Kaisers-Claqueur sind, denn dann hätte ich ja soeben gegen meinen Willen Recht gehabt und ein Hohelied auf die Verdachtskündigung und ihre Ausdehnung auf die informationelle Selbstbestimmung durch Verdachtslöschung gesungen.
Aber ich möchte ihnen dennoch etwas ans Herz legen. Lesen sie die von ihnen herangeführte Urteils-Passage (s. unten mit meinen hilfreichen Anmerkungen) noch einmal sehr aufmerksam durch und überlegen sie, ob sie derart subjektive, für juristische Verhältnisse höchst verwaschene, Formulierungen tatsächlich zu solch vehementen Bestrafungsplädoyers und Täterinnenbezichtigungen verführen sollte.
(Und wenn ja, schämen sie sich.)
“Die Gesamt w ü r d i g u n g der genannten U m s t ä n d e hat die Kammer dabei zu der Ü b e r z e u g u n g geführt, …
(nichts von »bewiesener« Schuld oder gar »Straftat«, wie sie meinten, sondern eine eingestandenermaßen subjektive Bilanz),
…dass die Kündigung n i c h t l e d i g l i c h auf einem b l o ß e n Verdacht gründet,…
(Also doch noch etwas Handfestes???)
…sondern dass sich dieser „ V e r d a c h t “…
(Wieso denn jetzt in Anführungszeichen? Sollen die allein schon beweisen, dass der Verdacht “bewiesen” ist?)
…nach A u f f a s s u n g des Berufungsgerichts…
(Aha, jetzt wird’s wieder betont subjektiv)
…in seiner s c h ä r f s t e n Form präsentiert. …
(Na das ist doch ein echter Hammer! Also der “schärfste Verdacht”, der vor Gericht zulässig ist! Oder was? Wie “präsentiert” sich denn bitte ein ” ‘Verdacht’ ” in seiner schärfsten Form? Was ist denn überhaupt die “schärfste Form” eines Verdachts?
Die beharrliche Behauptung?
Der begründete Verdacht?
Die Unmöglichkeit, das Gegenteil einer (wohlmöglich unrechten) Anschuldigung beweisen zu können?
…Das Berufungsgericht ist von der Tat b e g e h u n g der Klägerin ü b e r z e u g t.”
(Ach was? Schon? Das ging jetzt aber schnell!
Da stand doch noch gar nix von Beweisen? Das heißt ja, dass ein Unternehmen wegen eines “nicht lediglich bloßen ‘Verdachts’” eine Kündigung erteilen und dann ein deutsches Gericht feststellen kann, dass es zwar keine eindeutige Sachlage, keinen eindeutigen Tathergang, keine eindeutige gesetzliche Regelung oder Grundlage (denn hier beruft sich ja jed_e Richter_in nur auf den/die Vorgänger_in) gibt, aber dass es trotzdem ü b e r z e u g t sei, dass die beschuldigte Person die Tat t a t s ä c h l i c h begangen hat.
Nun, soetwas nennt man wohl “Unrechtsstaat”.
4. Aug. 2009 | #
Welchen dringenden Verdacht Sie hegen, ist mir ziemlich egal. Wenn es Sie beruhigt, bestätige ich Ihnen aber gern, nicht der von Ihnen genannten Firma anzugehören. Auch hinsichtlich meines Geschlechtes haben Sie falsch geraten, was mir jedoch ebenfalls gleichgültig ist.
Dem Duktus Ihrer Urteils”analyse” darf ich doch sicher entnehmen, dass Sie an einem sachlichen Meinungsaustausch nicht sonderlich interessiert sind. Vielleicht nur soviel: Dass ein Gericht die Geamtumstände würdigt und entsprechend seiner dadurch gewonnenen Überzeugung urteilt, ist geltendes Recht. Ich hoffe doch, Sie möchten nicht, dass ohne Berücksichtigung der Verhandlung durch Münzwurf entschieden wird.
Im Übrigen geht es nicht – das haben Sie möglicherweise im Eifer des Verfassens Ihrer Nachricht übersehen – nicht um “Bestrafungsplädoyers und Täterinnenbezichtigungen”, sondern um die Wirksamkeit einer Kündigung, die keinen Sanktionscharakter hat.
17. Aug. 2009 | #
@H. Bergener: “Im Übrigen geht es [...] um die Wirksamkeit einer Kündigung, die keinen Sanktionscharakter hat.”
Das ist gelinde gesagt strittig. Das fängt damit an, dass es eben nicht belanglos ist, dass Emmely die lokale Orgnisatorin des ver.di Tarifstreiks in ihrer Filiale war und Vieraugengesprächen mit der Distriktmanagerin standhielt, bevor sie gekündigt wurde. Das setzt sich darin fort, dass der Inhalt des Urteils selbstverständlich eine Sanktion darstellt und zwar in einer Gesellschaft, in der die eigene Existenz entweder über Besitz oder über Erwerbsarbeit gesichert wird so ziemlich die schärfst mögliche. Gerade Sie haben ja hervorgehoben, dass es eines *begründeten* Verdachts bedürfe um die Konstruktion des Vertrauensverlustes zu tragen. Wenn man nun das Urteil liest, merkt man, dass zum Thema Vertauensverlust nichts als Behauptungen und überzogene Verallgemeinerungen zur Begründung herangezogen werden. Die Ausführungen zum notwendig vollständigen Vertrauensverlust wegen einer behaupteten Bagatelle nach 31 Jahren unbeanstandeter Arbeit widersprechen jeder Lebenserfahrung. Diese Konstruktion überzeugt offenbar mehrheitlich nicht. Also bleibt eben der Zusammenhang zwischen der Behaupteten Tat und der Sanktion, dem Entzug der Existenzgrundlage. Und um das alles abzurunden argumentiert die herrschende Rechtsprechung ja selbst mit einem Präventionscharakter. So hat insbesondere die Anwältin von Kaiser’s mündlich argumentiert.
Das Missverhältnis zwischen dieser Sanktion und ihren Umständen und das zwischen der Sanktionswut der Arbeitsgerichte gegenüber den erreichten Standards im Strafrecht ist, was die Leute in Rage bringt. Mich auch.
18. Aug. 2009 | #
@Gregor:
Ausweislich des Urteiles des LAG wurde die Tat nachweislich begangen (kurz: Kündigung wegen des Verdachtes wirksam, da Tat nachgewiesen). Und es kann doch nicht angehen, dass gewerkschaftliches Engagement gewissermaßen einen Freibrief für Straftaten darstellt! Ich denke, zumindest darin werden Sie mir zustimmen.
Also bleiben offenbar unterschiedliche Auffassungen zwischen Ihnen und mir (bzw. der herrschenden, wenn nicht sogar allgemeinen Rechtsprechung) darüber, ob ein durch die Tat eingetretener Vertrauensverlust vom Arbeitgeber hinzunehmen ist oder nicht. Ich meine, nein. Würden Sie beispielsweise eine beim Stehlen erwischte Haushaltshilfe weiter beschäftigen oder Ihr Auto weiterhin in eine Werkstatt bringen, in der Ihnen beim letzten Aufenthalt Geld aus dem Handschuhfach geklaut wurde? Ich jedenfalls würde dies nicht tun, nicht einmal, wenn ich “nur” einen entsprechenden begründeten Verdacht hätte. Und ich denke auch nicht, dass es sich bei dieser Einschätzung um eine “überzogene Verallgemeinerung” oder einen Widerspruch zu jeglicher Lebenserfahrung handelt. Im Gegenteil: Ich bin mir ziemlich sicher, dass die große Mehrzahl auch derer, die das Urteil verdammen, ähnlich handeln würde. (Ob sie es in diesem Zusammenhang auch zugeben würde, darf allerdings bezweifelt werden.)
Das Urteil mag eine (möglicherweise erhebliche) Belastung für Frau Emme darstellen, eine Sanktion ist es damit aber noch lange nicht. Deshalb spielt die Höhe des Schadens ja auch keine Rolle. Man könnte sich aus der Sicht des Arbeitgebers durchaus einmal die Frage stellen: Wenn jemand in Kenntnis des Verbotes schon wegen 1,30 € “in die Kasse greift”, wozu ist derjenige eigentlich noch fähig?
18. Aug. 2009 | #
Ich bin 3-fach gekündigt worden, wobei die ersten beiden Kündigungen nichtig waren.
Bei der 3. Kündigung gab es die Verdachtskündigung, die mein Anwalt so kommentierte;
“die Beklagte spricht eine Verdachtskündigung aus, weil sie selber nicht daran glaubt, dass ich diese Tat begagenen habe. ”
Der einzigste Belastungszeuge unterstellte mir etwas (wie 2 Jahren vorher), diesmal eine Straftat begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft stellte diess Verfahren ein.
Vor dem Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht zählte dann die Tat und nicht mehr der Verdacht.
Man hatte dem Zeugen geglaubt, vielleicht sogar, nur weil er sagte, dass er Priester der Neuapostolischen Kirche ist und seelsorgerisch tätig ist.
Trotzdem, sämtliche Abmahnungen waren Lapalien angesehen worden. Nur eben die Tat nicht.
Frau Emme hatte von Anfang an bessere Chancen. Ich bin ruiniert.
2. Sep. 2009 | #
Sehr geehrter Herr Gregor,
ähnlich wie H. Bergner schreibt, sehe ich den Emmely Fall nicht geeignet die Petition zu begründen.
Zum einen hat das Gericht bei der Interessenabwägung nicht nur allein den Wert der Bons betrachtet sondern auch das prozessuale Verhalten der Klägerin. Das letztere ist auch der Grund, weshalb das BAG mittlerweile der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben hat. Das BAG wird in diesem Verfahren jedoch nur untersuchen, ob das Verhalten der Klägerin nach der Kündigung in der Interessenabwägung berücksichtigt werden darf.
Sehr viel ändern wird diese Frage an dem Ergebnis nicht, denn wenn das BAG diese Frage verneint, wird das BAG den Rechtsstreit an das LAG zurückverweisen, damit es die Interessenabwägung unter den evtl. neuen Kriterien wiederholt. Da aber dieses Verhalten der Klägerin nach der Kündigung bei einem evtl. Auflösungsantrags des Arbeitgebers höchstwahrscheinlich der Stattgabe eines solchen Antrags führt, wird das Arbeitsverhältnis kaum mehr Bestand haben.
Zum anderen muss man mittlerweile davon ausgehen, dass die Klägerin die Bons eingelöst hat. Wenn sie sagen, dass die Darstellung der Parteien erheblich von den Schilderung des Urteils abweichen soll, dann hätte die Klägerin höchstwahrscheinlich die Nichtzulassungsbeschwerde mit der Verletzung rechtlichen Gehörs begründen können. Dem Beschluss des BAG ist jedoch in dieser Richtung nichts zu entnehmen. Auch beruht das Urteil nicht nur auf eine einzige Zeugenaussage sondern hat auch andere stützende Indizien berücksichtigt. Es Stand eben nicht nur Aussage gegen Aussage, vielmehr waren der Gründe des Arbeitgebers auch durch objektive Beweise gestützt.
Im Zivilprozess wird nicht von Amts wegen ermittelt. Hier müssen schon die Parteien selber dafür sorgen, dass sie entsprechenden Vortrag leisten und Beweise anbieten und evtl. Beschwerden auch richtig begründen. Wenn hier eine Partei etwas versäumt, ist das i.A. zu ihrem Schaden. Gewisse Hinweise muss aber auch ein Richter geben, andernfalls könnte das Urteil als Überraschungsurteil anzusehen sein, was mit dem Recht auf rechtliches Gehör ebenfalls nicht vereinbar ist und eine Nichtzulassungsbeschwerde begründen könnte.
Da jedoch die Klägerin (bzw. ihr Anwalt) die Nichtzulassungsbeschwerde hierauf wohl nicht stützt, muss man davon ausgehen, dass die Einlösung der bewussten Bons gar nicht mehr bestritten wird.
Es geht also nur noch um die rechtliche Frage, was in der Interessenabwägung berücksichtigt werden darf. Die Tat als solche steht m.E. daher aus zivilrechtlicher Sicht fest.
Natürlich kann man nur berücksichtigen, was in den zwei Urteilen steht. Da aber diese im Endeffekt bzgl. der Tat mittlerweile wohl nicht mehr von der Klägerin angegriffen werden, ist es höchst wahrscheinlich, dass diese die wirklichen Tatsachen wiedergeben. (Eine 100%ige Sicherheit gibt es natürlich nicht).
Damit handelt es sich jedoch nicht mehr um einen Verdacht, weshalb dieser Fall einfach ungeeignet ist, die Petition zu begründen. Dass der Arbeitgeber ursprünglich eine Verdachtskündigung ausgesprochen hatte, tut in diesem Fall daher nichts mehr zur Sache.
5. Sep. 2009 | #
Sehr geehrter Herr Turing,
sie greifen aus dem Urteil quasi nur die Passagen heraus, in denen das Gericht zusammenfassend die Klage abweist. Die eigentlichen Gründe, weshalb das Gericht zu dieser “Überzeugung” gekommen ist, ist dann umfassend anschließend dargestellt.
Die Schwierigkeit ist einfach, ab wann soll man irgendeine Tatsache als bewiesen ansehen?
Selbst mathematische Beweise beruhen auf Axiome und alle sogenannten mathematischen Beweise beruhen auf diesen. Daher könnte man selbst den mathematischen Beweisen jeglichen Beweiswert absprechen.
Es gibt genaugenommen nie einen 100%igen Beweis, sondern nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit in die eine oder andere Richtung.
Wenn man wirklich sagen würde “Im Zweifel für den Angeklagten” und Zweifel äußern, sobald es nicht 100%ig bewiesen wäre, gäbe es nirgends Probleme mit überfüllten Gefängnissen. Denn es sind immer irgendwelche Möglichkeiten denkbar, die den Straftäter entlasten könnte. Selbst ein Geständnis hat keinen 100%igen Beweiswert!
Daher kann es eben “nur” danach gehen zu welcher “Überzeugung” ein Gericht gekommen ist. Das ist dann immer der Fall, wenn das Gericht die Tatsachen als höchst wahrscheinlich ansieht. Hierbei berücksichtigt es jedoch i.A. nicht nur einzelne Beweise sondern die weiteren Umstände. Gerade diese Berücksichtigung dieser weiteren Umstände zeigt das Gericht in seinem Urteil auf. Es ist nicht nur einen einzige Zeugenaussage, wie der obige Artikel zugeriert. Es ist die Summe der Einzelindizien, welche das Gericht zu dieser Überzeugung geführt hat.
Sehen Sie vielleicht eine andere Möglichkeit, mit der man eine eine “gerechtere” Entscheidung erreichen kann (für beide Seiten)?
5. Sep. 2009 | #
> Obwohl laut Bundesarbeitsgericht eine Abwägung zwischen den
> Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
> vorgenommen werden muss, fällt diese in der Praxis – so auch in
> den Urteilsbegründungen beider Instanzen, die gegen Emmely
> entschieden haben – so aus, dass den Interessen des
> Arbeitgebers ungleich mehr Platz eingeräumt wird (so z.B. den
> Interessen von Emmely genau ein Satz in einem Text von 50.000
> Zeichen zur Begründung des Urteils erster Instanz, in der zweiten
> Instanz wurde den Interessen von Emmely ein etwas längerer
> gewidmet in einem Text rund 62.000 Zeichen).
Hier wird versucht die Interessenabwägung dadurch zu “messen” wie viel Buchstaben das Gericht für diese Abwägung in seiner Begründung verwendet. Dieser Ansatz ist von vornherein zum scheitern verurteilt. Denn aus den Anzahl der Buchstaben/Sätzen kann man nicht ermitteln, welches Gewicht genau das Gericht dieser Tatsache zugemessen hat.
Die Tatsache, dass die Klägerin 31 Jahre in dem Betrieb ist, kann man mit ein paar Worten sagen, auch die sozialen Daten sind in ein paar Worten gesagt. Was soll denn das Gericht dazu noch weiter sagen?
Demgegenüber sind die Argumente, welche für die Interessen des Arbeitgebers sprechen, eben nicht in zwei Worten gesagt.
Nur das den Interessen der Klägerin weniger Worte in der Urteilsbegründung gegeben wurde um damit zu suggerieren, dass diese Argumenten nur eine geringe Rolle gespielt haben soll, ist äußerst tendenziös.
7. Sep. 2009 | #
Eins ist hier doch noch klarzustellen.
Hier wird behauptet, dass Frau Emme ihre Unschuld hätte beweisen müssen.
Dies ist jedoch Unsinn. Das einzige , was Frau Emme hätte erbringen müssen, wäre eine plausible Erklärung, woher sie die Bons gehabt hat. Nach dem Urteil der 2. Instanz meinte sie hierzu in der 2. Instanz nur noch:
“Sie habe nur zwei eigene Pfandbons oder möglicherweise Pfandbons ihrer Tochter oder von Freunden redlich erworbene Bons eingelöst.”
Eine solche Angabe ist jedoch nicht ausreichend. Hier hätte sie beispielsweise mindestens die Namen der Freunde angeben müssen. Wenn sie meint, es wären ihre eigenen gewesen, hätte sie vortragen müssen, wann sie Leergut abgegeben hat. Wenn sie gemeint hätte, dass die Bons von ihrer Tochter stammen, hätte sie ihre Tochter fragen müssen und entsprechend Vortrag leisten, wann die Tochter Leergut eingelöst haben soll. Nur vorzutragen “Die Tochter dürfe mit der Geldbörse Umgang pflegen“ ist einfach zu wenig.
Diese Auskünfte kann allein sie nur geben und nicht der Arbeitgeber!
Wenn sie hier ihrer Vortragspflicht nicht nachgekommen ist, hat das in keiner Weise damit zu tun, dass sie ihre Umschuld hätte beweisen müssen!
Hätte sie hier konkret vorgetragen, hätte die Beweislast wiederum der Arbeitgeber gehabt. Er hätte beweisen müssen, dass ihre Aussage nicht zutreffen würde.
Da die Klägerin dieses Minimum an Vortrag nicht geleistet hat, führte im Endeffekt dazu, dass der Vortrag des Arbeitgebers als bewiesen angesehen wurde.
8. Sep. 2009 | #
Schwerwiegend in diesem Fall ist jedoch, dass es so scheint, als hätte sich das Gericht Scheuklappen aufgesetzt.
Ich gehe davon aus, dass Frau Emme diese Bons eingelöst hat. Die Umstände drumherum sind jedoch alles andere als alltäglich bzw. mit einer normalen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen.
Da wird die alltägliche Sache des Findens zweier Bons von vornherein zu einer derartige Wichtigkeit hochstilisiert. Der Filialleiter übergibt in Gegenwart von 2 Zeugen Frau Emme zwei Bons, als wenn es sich dabei um große Kostbarkeiten handelt. Nach 10 Tagen kann sich mindestens einer dieser Zeugen noch an den Wert eines Bons erinnern, obgleich das Finden von Bons sicherlich eine alltägliche Sache ist! Da erinnert sich die Kassierein nach eben den 10 Tagen bei der Einlösung der Bons durch Frau Emme, dass es sich bei den Bons um denen von vor 10 Tagen gefundenen handeln könnte.
Jeder vernünftige Mensch würde bei einer solchen Schilderung arge Bauchschmerzen bekommen. Ich sehe das eher so, dass Frau Emme eine Falle gestellt wurde, in die sie dummerweise reingetappst ist. Ein Arbeitgeber darf einer Angestellten jedoch keine Falle stellen, so etwas ist nicht mit Treu und Glauben vereinbar.
Wenn man dann zusätzlich das Verhalten des Filialleiters den Streikbeteiligten gegenüber berücksichtigt, kann man da doch zu der begründeten Ansicht kommen, dass die Unterschlagung nur eine sekundäre Rolle beim ganzen gespielt hat.
Wenn das Gericht vor diesem Hintergrund so tut wie Tulpe und einfach drüber hinwegsieht und das nicht berücksichtigt, verstehe ich das nicht, den gerade solche Lebenserfahrung sollte ein Richter mitbringen, sonst hat er m.E. seinen Beruf verfehlt.
Gegen solche vermuteteten Scheuklappen dürfte jedoch die Abschaffung der Verdachtskündigung und die Einführung einer Bagatellegrenze nicht das richtige Mittel sein.
10. Sep. 2009 | #
Emmely hat keine Straftat zu Lasten ihres Arbeitgebers (Kaiser’s Tengelmann AG) begangen.
Siehe:
Die strafrechtliche Seite des Falles “Emmely”
Von Rechtsanwalt Dr. Jan Schlösser, Strafverteidiger in Berlin
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/09-11/index.php?sz=10
1. Jan. 2010 | #
Ich bin auch für eine Bagatellklausel im Arbeitsrecht, nicht, damit die Kassierer nun endlich ungestört stehlen können, sondern weil es zum Schutz der Bürger- und Arbeitnehmerrechte beiträgt. Wenn man als Tengelmann- Kassierer nun beim stehlen von Bons erwischt wird (mit kleineren Beträgen), könnte man die Arbeitnehmer dann abmahnen und diese dann, nach mehrmaligen Verstößen, rauswerfen, aber doch nicht beim ersten Mal und nicht wegen 1,30. Das wäre vernünftig und menschlich. Ob Amelie die Bons tatsächlich genutzt hat, weiss ich nicht, ich weiss nur, dass man, wenn man bei Tengelmann arbeitet, ständig Bons findet, die von den Kunden verloren wurden und es kümmert sich normalerweie niemand darum, was man damit macht (auch wenn es offiziell heisst, dass man diese nicht selbst nutzen darf – die Hosentaschen jedenfalls werden nicht durchsucht). Für mich sieht es also so aus, als ob die Geschäftsführung einfach nur einen Grund gesucht hätte, um die Dame loszuwerden…
Zur Info, ich habe selbst einige Monate als Kassierer bei Tengelmann gearbeitet (2009).
1. Feb. 2010 | #