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    8. Mai. 2009

    Beispiele für Kündigungen aus aus geringfügigen Anlässen

    Die folgende Liste ist insofern problematisch, als die Schilderungen notgedrungen den jeweiligen Arbeitsgerichtsurteilen oder der Berichterstattung über diese entnommen ist. Unsere Erfahrung im Fall der streikenden Kassierin “Emmely” sagt uns aber, dass diese Texte eine sehr eigentümliche Darstellung eines Sachverhaltes abgeben.
    Zweck dieser Liste ist, zu demonstrieren, dass Kündigungen aus Bagatellanlässen keine Ausnahme sind. Kennen Sie ein Urteil, das in diese Liste passt? Dann schicken Sie uns bitte einen Hinweis, möglichst mit Aktenzeichen über das Kontaktformular.

    • Bis zu Emmelys Kündigung vielleicht am bekanntesten ist das “Bienenstichurteil” des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahr 1984. Eine Bäckereiverkäuferin hatte ein Stück Bienenstich gegessen und war fristlos gekündigt worden.
      BAG, Urteil vom 17.5.1984 – 2 AZR 3/83

    • Kündigung eines 47jährigen Teigmachers nach 31 Jahren Betriebszugehörigkeit wegen des Verdachts der Entwendung eines 500-Gramm-Brotes (Preis wahrscheinlich 1,30 €).
      Der Teigmacher bestritt den Vorwurf. Gegen ihn sprach ein Zeuge, der ihn mit einem Brot gesehen hatte. Das ist insgesamt doch dünn, das Gericht macht sich also Gedanken: “Mit seinem Gehverhalten hat der Kläger den Tatverdacht weiter gesteigert.”Auch in diesem Urteil wird die Rechtmäßigkeit der Kündigung mit dem zerstörten Vertrauen des Untermnehmens und einer Zukunftsprognose begründet.Die vom Bundesarbeitsgericht vorgeschriebene Interessenabwägung wird wie üblich vorgenommen: Ein Hauptsatz mit der Erwähnung von drei Sachverhalten zu Gunsten des Beschäftigten. Eine Gliederung von fünf Punkten und insgesamt achzehn Sätzen mit Bezügen zu den Schriftsätzen des Unternehmens mit Begründungen, zugunsten des Unternehmens.

      Interessant an diesem Urteil ist, wie das LAG Nürnberg in der
      Interessenabwägung auf die lange Betriebszugehörigkeit des
      Teigmachers eingeht:

      “Seine Betriebszugehörigkeitsdauer von 31 Jahren hält die Kammer für gewichtungsneutral, da einerseits zwar eine lange Betriebszugehörigkeitsdauer das Bestandsschutzinteresse steigert, andererseits aber die Zerstörung des Vertrauens um so schwerer wiegt, je länger dem Arbeitnehmer Vertrauen entgegen gebracht worden ist. Dass die Beklagte dem Kläger besonders vertraute, zeigt gerade der vom Kläger selbst vorgetragene Umstand, dass er Schlüssel zu den Betriebstoren und den Lagern hatte.”

      Das ist deswegen besonders interessant, weil das Bundesarbeitsgericht gerade die Betriebszugehörigkeit als bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen hervorhebt. Das LAG Nürnberg wendet sie ins Bedeutungslose. Arbeiten Sie kurz im Unternehmen? Schlecht für Sie. Arbeiten Sie lange im Unternehmen? Auch schlecht für Sie. Vertraute ihnen Ihr Chef? Schlecht für Sie, wenn er das dann nicht mehr tut…

      Landesarbeitsgericht Nürnberg unter Vorsitz von Prof. Dr. Dr. Holzer-Thieser (Az 7 Sa 182/07)

    • Die Kündigung eines Arbeiters, der Aluminiumabfall aus seiner Firma an ein Recyclingunternehmen verkauft hatte, wurde vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz für rechtens erklärt. Wertstoffe seien kein gewöhnlicher Abfall, es handle sich um Diebstahl und der führe zum Vertrauensverlust des Unternehmens. LAG Rheinland-Pfalz, Az: 5 Sa 341/05
    • “Eine Mitarbeiterin hatte drei Fischbrötchen genommen, die abgelaufen waren und entsorgt werden sollten (Arbeitsg. Frankfurt/Main, Az. 7 Ca 8861/07)”
      Quelle: test.de 04/2009
    • Die Verkäuferin eines Warenhauses hatte bei Aufräumarbeiten 62 Minifläschchen Alkoholika entdeckt, die unverkäuflich waren und sie mitgenommen. Sie “seien schon abgeschrieben und für die Entsorgung in der Müllpresse vorgesehen gewesen. Auch die beiden Küchenkrepprollen, die aus einer aufgerissenen Packung gestammt hätten, seien nicht mehr verkäuflich gewesen.”Doch das Bundesarbeitsgericht stellt fest: “Der wirtschaftliche Wert einer Sache hängt nicht allein von dessen Verkaufsfähigkeit ab. Selbst wenn die Beklagte nicht mehr vor hatte, derartige Minifläschchen im normalen Geschäftsbetrieb, etwa auf einem Wühltisch zu reduziertem Preis, zu veräußern, hatte sie immer noch die naheliegende Möglichkeit, diese Fläschchen etwa bei Betriebsfesten zu verwenden oder einfach zu verschenken.”
      BAG, Urteil vom 11. 12. 2003 – 2 AZR 36/ 03
    • Kündigung einer Verkäuferin wegen des Diebstahls einer Creme-Warenproben im Wert von zehn Euro (Az.: 2 Ca 1529/02).
      Quelle: Süddeutsche Zeitung
    • Der Kundenberater eines Versicherungsmakler frankierte im Büro Privatbriefe für insgesamt 5 Euro. Das hessische Landesarbeitsgericht bestätigte die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Az: 16 Sa 1885/06.
      Quelle: kostenlose-urteile.de
    • Wegen des Verdachts, ein schnurloses Telefon im Wert von 25,- € gegen ein defektes Exemplar ausgetauscht zu haben wurde ein Mitarbeiter eines Großunternehmens gekündigt. Gerade eine Firma mit mehr als 30.000 Beschäftigten sei auf die betriebliche Disziplin angewiesen.
      (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 9 Sa 633/04)
      Quelle: Antenne Bayern
    • Ein damals 60jähriger Supermarktangestellter hatte nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit drei abgelaufene Joghurtbecher, die vernichtet werden sollten, mitgenommen und war fristlos gekündigt worden. Das hessische Landesarbeitsgericht hob’ die Kündigung über eine Interessenabwägung auf. (AZ: 6 Ca 1476/02)
      Quelle: Wirtschaftswoche
    • Ein Vertriebsleiter wurde fristlos gekündigt, weil er für ein Geschäftsessen eine überhöhte Rechnung für das Finanzamt erstellt hatte und einen Gutschein für die Differenz des tatsächlichen und berechneten Bewirtungsbetrages in der Firma zu den Akten nahm. Die Kündigung wurde durch drei Instanzen bis einschließlich des Bundesarbeitsgerichtes bestätigt. Das Landesarbeitsgericht Stuttgart hatte die Akten zur Strafverfolgung an die Staatsanwaltschaft gegeben. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, weil es nicht einmal zum Versuch einer strafbaren Handlung gekommen sei. Trotzdem kam es zu einer Verhandlung beim Amtsgericht Karlsruhe, bei der der Vertriebsleiter nach Vernehmung mehrerer Zeugen vom Vorwurf des Betruges und der Untreue “aus tatsächlichen Gründen” frei. Darauf hin klagte der Vertriebsleiter auf Wiedereinstellung, weil er rehabilitiert sei. Das Arbeitsgericht Stuttgart und später das Landesarbeitsgericht Stuttgart wiesen diese Klagen zurück, weil die “Vorbereitungshandlung einer Manipulation von Steuerbelegen die abstrakte Gefahr einer mit Nachteilen verbundenen Betriebsprüfung heraufbeschworen habe.” LAG Bad-Württemberg, Az. 12 Sa 135/04.
      Quelle: juris.de
    • Am Frankfurter Flughafen wurde ein Beschäftigter wegen des Verdachts der Beihilfe zum Diebstahl fristlos gekündigt. Er war von einer Überwachungskamera in der Nähe von Kollegen gefilmt worden, die Koffer von Reisenden durchwühlten. Arbeitsgericht Frankfurt AZ: 7 Ca 3997/00