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    14. Apr. 2009

    Der Text der Petition an den Bundestag lautet:

    Der deutsche Bundestag möge beschließen, gesetzlich zu regeln, dass ein Arbeitgeber wegen eines Fehlverhaltens nicht kündigen darf, wenn der geltend gemachte Schaden gering ist und eine Abmahnung wegen eines vergleichbaren Fehlverhaltens nicht erteilt wurde. Bei Vermögensdelikten ist der Schaden gering, wenn der Wert des Vermögensschadens gering ist. Der Arbeitgeber muss das Fehlverhalten, auf das er seine Kündigung stützt, nachweisen.

    Die Begründung der Petition lautet:

    Kürzlich kündigte ein Supermarkt einer Kassiererin nach 31 Jahren Betriebszugehörigkeit mit der Begründung, es bestehe der Verdacht, sie habe 1,30 € Flaschenpfand zu Unrecht abgerechnet. Die Kündigung wurde in zwei Instanzen bestätigt, die Revision bei der letzten Instanz ausgeschlossen. Durch das große Medienecho wurde öffentlich bekannt, dass sowohl Kündigungen auf Grund geringwertiger Eigentumsdelikte als auch Verdachtskündigungen seit Jahrzehnten Teil ständiger Arbeitsrechtsprechung sind. Hier kam beides zusammen.

    Die Arbeitsrechtsprechung erlaubt Arbeitgebern, Beschäftigte aufgrund des dringenden Verdachts auf eine schwere Verfehlung ohne vorherige Abmahnung fristlos zu kündigen. Viele dieser „schweren Verfehlungen“ sind so geringfügig, dass kein Staatsanwalt dafür ein Ermittlungsverfahren einleiten würde, geschweige denn, dass es zu einer Veruteilung käme. Das Arbeitsrecht sieht Eigentumsdelikte (z. B. Diebstahl, Betrug) unabhängig von der Höhe des behaupteten Schadens als Kündigungsgrund an. So werden von Arbeitsrichtern regelmäßig Kündigungen als rechtens bestätigt, bei denen der behauptete Schaden gar nicht bezifferbar ist – wenn es sich etwa um den „Diebstahl“ abgelaufener Lebensmittel handelt.

    Die Schwere der Verfehlung wird nicht in der Höhe des Schadens gesehen, sondern im angeblich erschütterten Vertrauen des Arbeitgebers in den Arbeitnehmer. Diese Argumentation können Arbeitgeber auch im Zusammenhang mit Bagatellvorwürfen wählen. Dabei sind Beweise nicht erforderlich, es genügen Indizien. Dies öffnet dem Missbrauch Tür und Tor und verletzt etablierte Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit: Zum einen gilt die Unschuldsvermutung vor dem Arbeitsgericht nicht. Zum anderen gibt es keine Ermittlungen durch eine von den streitenden Parteien (Unternehmen, Beschäftigte) unabhängige Instanz (Polizei, Staatsanwaltschaft). Das Gericht urteilt anhand dessen, was die Parteien vortragen. Das bedeutet häufig, dass Beschäftigte ihre Unschuld beweisen müssen.

    Diese Rechtspraxis, bei der die Interessen von Arbeitnehmern regelmäßig denen der Arbeitgeber untergeordnet werden, beruht nicht auf einem Gesetz, sondern auf sogenanntem „Richterrecht“, das durch die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit Jahrzehnten immer wieder bestätigt wurde. Abhilfe kann daher nur der Gesetzgeber (der Bundestag) durch eine Gesetzesänderung schaffen.